Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 24
§ 24 – Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
Kurz erklärt
- Eine Person ist verantwortlich für die Planung der Beladung.
- Diese Person muss Stauanweisungen erstellen.
- Die Stauanweisungen basieren auf § 5 Absatz 1.
- Die Anweisungen sind wichtig für die sichere Beladung.
- Die Verantwortung liegt beim Beauftragten für die Beladung.