Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 24

§ 24 – Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.

Kurz erklärt

  • Eine Person ist verantwortlich für die Planung der Beladung.
  • Diese Person muss Stauanweisungen erstellen.
  • Die Stauanweisungen basieren auf § 5 Absatz 1.
  • Die Anweisungen sind wichtig für die sichere Beladung.
  • Die Verantwortung liegt beim Beauftragten für die Beladung.